Organisation von Kassen- und Privatsprechstunden

Abweisung von Kassenpatienten wegen Budgetüberschreitung ist Unrecht

2005 +++ Sozialgericht Düsseldorf +++ Pressemitteilung vom 18.04.2005

Auszüge:
Ein Kassenarzt darf Patienten nicht deshalb abweisen, weil er meint, wegen der Überschreitung eines bestehenden Budgets hierfür nicht mehr ausreichend honoriert zu werden. (SG Düsseldorf vom 21.07.2004 - S 14 KA 260/02)

Wegen der aktuellen Diskussion hat das Sozialgericht Düsseldorf heute eine Entscheidung der 14. Kammer bekannt gegeben, die bereits im Sommer letzten Jahres getroffen worden ist.

Ein Augenarzt hatte seine Praxis so organisiert, dass Patienten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, nur sehr langfristig Termine erhielten. Stammpatienten wurden bevorzugt. Dabei konnte der Eindruck entstehen, dass Privatpatienten immer zeitnah einen Termin bekamen.

Die 14. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat zwar die Disziplinarmaßnahme der Kassenärztliche Vereinigung aufgehoben, weil sie - gemessen an den nachweisbaren Verfehlungen des Arztes - überzogen erschien, hat aber klargestellt, dass der Arzt Kassenpatienten uneingeschränkt behandeln muss, soweit es seinen Möglichkeiten entspricht.

Finanzielle Aspekte wie die vermeintliche unzureichende Honorierung berechtigen den Arzt nicht, einen Kassenpatienten nur auf Privatrechnung zu behandeln oder Leistungen gänzlich zu verweigern. Notfallbehandlungen müssen in jedem Fall vorgenommen werden. Patienten dürfen nur dann aus Überlastungsgründen abgewiesen werden, wenn sie an andere Vertragsärzte weitergeleitet werden.

Gegen die Entscheidung ist Berufung zum Landessozialgericht eingelegt worden.

Herausgeber: Präsident des SG Peter Elling
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