Auszüge:
Die Praxisklinik stellt sich als eine in personeller und organisatorischer Hinsicht erweiterte Praxis eines niedergelassenen Arztes dar, in der planmäßig keine stationäre Versorgung der Patienten erfolgt
Über die Anforderungen an eine ärztliche Praxis hinaus ist die Bezeichnung "Praxisklinik" auf dem Praxisschild ankündigungsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Vorhalten von mindestens zwei Betten mit einer ausreichenden Belüftung und Beleuchtung
2. Ausreichende sanitäre Räumlichkeiten mit Waschgelegenheit
3. Gut erreichbare adäquate Notrufanlage
4. Apparative Ausstattung für eine Notfallintervention
5. Räumliche Anbindung der Übernachtungsmöglichkeit zur Praxis
6. Möglichkeit von Liegendtransporten
7. Rufbereitschaft eines verantwortlichen Arztes außerhalb der Sprechstundenzeiten; ggf. nachts
8. Anwesenheit mindestens einer qualifizierten Hilfskraft, die die Patientenbetreuung (auch außerhalb der Sprechstundenzeit) - ggf. nachts - gewährleistet
9. Sicherstellung einer angemessenen Pflege/Verpflegung, soweit der Aufenthalt des Patienten in der Praxis länger als 6 Stunden beträgt
10. Beachtung der für die Behandlung einschlägigen Qualitätssicherungsregelungen, insbesondere der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung ambulanter Operationen (Deutsches Ärzteblatt 1994, A-2509)
Das Führen des Zusatzes "Praxisklinik" ist nicht genehmigungspflichtig, wohl aber sollte der Arzt sein Vorhaben der Landesärztekammer anzeigen und mit ihr bei Unklarheiten abstimmen.