Asklepios klagt gegen Subventionspraxis für öffentliche Krankenhäuser

Subventionierung von öffentlich-rechtlichen Kliniken verstoße gegen EU-Wettbewerbsrecht

2005 +++ Quelle: abo@kliniknews.de Ausgabe 0033, 31. März 2005

Auszüge:

Dass der Bundesverband der privaten Krankenanstalten (BDPK) die Subventionspraxis zu Gunsten öffentlicher Krankenhäuser als Verstoß gegen das EU-Beihilferecht kritisiert, ist bekannt. Die Asklepios Kliniken GmbH versucht inzwischen, die EU-Kommission im Wege einer Untätigkeitsklage vor dem Europäischen Gericht zum Einschreiten gegen die Defizitfinanzierung zu verpflichten. Gemeinsam mit dem BDPK fordert Asklepios, jede direkte und indirekte Subventionierung oder Defizitfinanzierung von öffentlich-rechtlichen Kliniken zu beenden, weil dies zu einer Verzerrung der Wettbewerbssituation zum Nachteil freigemeinnütziger und privater, erwerbswirtschaftlicher Krankenhäuser führe. 

Noch läuft das im Jahre 2003 bei der EU-Kommission angestoßene Beihilfebeschwerdeverfahren der Asklepios Kliniken GmbH. Da die EU-Kommission bis heute in dieser Sache untätig blieb, hat Rechtsanwalt Füßer, der den BDPK und die Asklepios Kliniken in dem Rechtsstreit vertritt, gegen die EU-Kommission geklagt. Beobachter rechnen noch in diesem Frühjahr mit einer Entscheidung.

Nach einer Studie des Kieler Instituts für Weltwirtschaft erhalten öffentliche Krankenhäuser im Durchschnitt jedes Jahr 8.800 Euro pro Bett, um ihre Verluste auszugleichen – insgesamt 3 Mrd. Euro. Nach Ansicht vom BDPK und Asklepios handelt sich dabei um nach EU-Recht verbotene Beihilfen. Rechtsanwalt Füßer verweist auf eine Entscheidung des EuGH. Der hatte 2003 im so genannten Altmark Urteil (Az: C-280/00) am Beispiel des regionalen Nahverkehrs klar gestellt, dass Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen zur Daseinsvorsorge nur dann der Beihilfeprüfung durch die EU entzogen sind, wenn private Unternehmen nicht in dem gleichen Bereich tätig sind. Dagegen argumentiert die EU-Kommission, dass deutsche Krankenhäuser schon deshalb nicht dem europäischen Beihilferecht unterliegen, weil sie nicht mit Kliniken in anderen EU-Ländern im Wettbewerb stünden. Das Beihilferecht soll verhindern, dass ausländische Anbieter in einem Mitgliedsland durch Subventionen an einheimische Betriebe benachteiligt werden. Asklepios und BDPK jedoch verweisen darauf, dass zunehmend auch ausländische Krankenhausketten auf den deutschen Markt drängen.