Werbung: Grünes Licht von den Gerichten

Interessengerichtete und sachangemessene Information erlaubt

2004 +++ Quelle: FÄ-Info Nr. 13/04

Die Gerichte erlauben die Werbung für die ärztliche Tätigkeit, sofern sie nicht „marktschreierisch“, sondern eine interessengerichtete und sachangemessene Information darstellt.

Behandlungsangebote wie Akupunktur oder IGeL dürfen sowohl auf dem Praxisschild als auch in Medienberichten erscheinen (BVerfG. vom 5.4.2001 Az.: 3 C 25/00).

Der Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte ist zulässig, auch soweit Gebietsbezeichnungen betroffen sind. Die Hinweise dürfen aber nicht irreführend sein (BVerfG vom 23.7.2001 Az.: 1 BvR 873/00).

Die Bezeichnung eines Arztes als Spezialist abweichend von der Facharztbezeichnung, zum Beispiel Wirbelsäulen- oder Kniegelenkspezialist, ist erlaubt, da es sich grundsätzlich um eine interessengerechte und sachangemessene Information handelt (BVerfG. vom 8.1.2002 Az.: 1 BvR 1147/01).

Die namentliche Nennung, Zitierung oder das Bild eines Arztes stellen grundsätzlich keine berufswidrige Werbung dar (Bayerisches Oberlandesgericht vom 26.9.2002 Az.: LBG-Z 2/02).

Slogan oder Logos sind zulässig, sofern nicht marktschreierisch. Beispiel: Ich möchte, dass meine Patienten sich bei mir wohlfühlen. (BVerfG vom 17.7.2003 Az.: 2115/02).

Auskünfte über den beruflichen Werdegang und Praxiserfahrungen (z.B. Auslandsaufenthalte), Anzahl der behandelten Patienten, Zugehörigkeit zu bestimmten Zusammenschlüssen sind erlaubt (BVerfG vom 26.8.2003 Az.: 1 BvR 1003/02).

Die Nennung von privaten Hobbys und Sponsoring sowie Sympathiewerbung sind zulässig, sofern durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird (BVerfG vom 26.8.2003 Az.: 1 BvR 1003/02).

Dem Werbeprivileg einer Klinik, in der sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen erbracht werden, steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass die stationären Leistungen von Belegärzten erbracht werden (BGH vom 31.10.2002 Az.: 1 ZR 60/00).