Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) darf den Kassen keine vollständigen Patientenunterlagen zu Verfügung stellen.
In einer Entscheidung hatte das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Krankenkassen ist, sich mit den personenbezogenen Gesundheitsinformationen auseinander zu setzen. Aufforderungen an Ärzte, die gesamte Dokumentation über Anamnese, Befunde und Diagnosen an die Krankenkasse zu übersenden, sind gesetzeswidrig.
Die Vertragsärzte sind berechtigt und verpflichtet, dem MDK die näheren Einzelheiten über den Gesundheitszustand des Versicherten zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Daten erstellt der MDK dann sein Gutachten. Das Ergebnis der Begutachtung muss er dem Vertragsarzt und der Krankenkasse mitteilen.