Kampf für eine unabhängige Interessenvertretung der Ärzte

Das Gesundheitsministerium will die KVen enteignen

2003 +++ Jost Brökelmann +++ Quelle: ambulant operieren 1/2003, 41-43

Das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz-GMG (2003) stellt alle freiberuflich-tätigen Ärzte vor die Frage:

- Sollen wir Ärzte diesen ausufernden Sozialstaat weiterhin unter Vernachlässigung a) unseres berufsrechtlichen Status und b) einer wirtschaftlichen Praxisführung unterstützen?

- Oder sollen wir uns aus der staatlichen Gesundheitsversorgung, d.h. der gesetzlichen Krankenversorgung, ausgliedern und unsere Leistungen nur als freiberuflich tätige, selbstständige Ärzte auf dem Gesundheitsmarkt anbieten?

- Wer soll die Interessen der freiberuflich tätigen Ärzte vertreten?

Im Anhang folgen die wichtigsten Auszüge aus dem GMG bezüglich des Status der Ärzte und 5 Tabellen zur Veranschaulichung der Gesetzesintentionen.

Alle Macht den Krankenkassen

Fazit aus dem GMG (siehe Anhang):

  1. Die Macht der Sicherstellung gesundheitlicher Leistungen wird vom Staat auf die Krankenkassen als Selbstverwaltungsorgane des Staates übertragen.
  2. Ein neues staatliches Institut "Deutsches Zentrum für Qualität in der Medizin" gibt an Hand von Leitlinien vor, in welcher Qualität ärztliche Leistungen erbracht werden müssen, und überwacht die Qualität der Leistungen.
  3. Krankenkassen dürfen sich in Zukunft die Leistungserbringer (Ärzte, Institutionen wie Gesundheitszentren u.a.) selber aussuchen. Alle Leistungserbringer sind Unternehmen in europäischem Sinn.
  4. Krankenkassen schließen mit den Leistungserbringern frei ausgehandelte Einzelverträge außerhalb einer Gebührenordnung (GBO).
  5. Krankenkassen können Verträge mit Leistungserbringern anderer EU-Staaten abschließen.
  6. Krankenkassen dürfen ihre Mitglieder umfassend über die Leistungserbringer (speziell die Ärzte) informieren.
  7. Der verfassungsmäßige Berufsstatus des niedergelassenen Arztes (Freiberuflichkeit bzw. Unternehmer in der EU) wird in dem Gesetz nicht berücksichtigt; der niedergelassene Arzt wird dem angestellten Arzt gleichgestellt.
  8. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden zu staatlichen Institutionen gemacht (Schrumpf-KVen). Ihnen wird die gleichzeitige Interessenvertretung der freiberuflich tätigen, niedergelassenen Ärzte genommen. Dieses ist ein Enteignungsversuch, denn die Kassenärztlichen Vereinigungen mit ihren Organisationen, Immobilien etc. gehören den niedergelassenen Ärzten, die sie mit ihren eigenen Beiträgen aufgebaut haben.
  9. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich eine neue Interessenvertretung (z.B. eine Genossenschaft) suchen oder den Gesetzgeber veranlassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen aus dem Status einer Institution des öffentlichen Rechts zu entlassen. Der Gesetzgeber müsste dann einen neuen Namen den "Schrumpf-KVen" geben. Die Kassenärztlichen Vereinigungen könnten wieder zu Genossenschaften werden, die sie ursprünglich einmal waren.

Aufruf

 

Auszüge aus dem 3. Rohentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems

(Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz - GMG)

§72

Abs. 1

Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Gesundheitszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen.

§73

Abs. 1

Hausärzte können Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen erbringen. ...

Abs. 1a Satz 2

Die Augenärzte , Frauenärzte und die übrigen Fachärzte, soweit sie keinen Vertrag nach §106 a Abs. 1 schließen, nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil.

§77

Abs.3

Die zugelassenen Ärzte und die in den zugelassenen Gesundheitszentren angestellten Ärzte, sofern sie haus-, augen- oder frauenärztlich tätig sind, sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

§95

Abs.3

Die Zulassung des Gesundheitszentrums bewirkt, dass die in dem Gesundheitszentrum angestellten Ärzte, die haus-, augen- oder frauenärztlich tätig sind, Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Gesundheitszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und das Gesundheitszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist.

§101

Abs.4

(4) Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einer Planungsregion sind die in einem Gesundheitszentrum tätigen Ärzte mit dem Faktor 1,0 zu berücksichtigen.

§103

Abs. 4a

Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem Gesundheitszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen. Eine weitere Übertragung der Praxis ist nicht möglich. Soll die vertragsärztlichen Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung nach Absatz 4 Satz 1 von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Gesundheitszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt. ...

Zugelassenen Gesundheitszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.

§106a

Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung durch Einzelverträge

Die Krankenkassen ... schließen zur Sicherstellung der ambulanten fachärztlichen Versorgung mit Ausnahme der in §73 Abs. 1a Satz 2 genannten Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte Verträge. Die Verträge können abgeschlossen werden mit

  1. Ärzten und Psychotherapeuten ...
  2. Gesundheitszentren (§95 Abs. 1 Satz 2). ...

Ein Anspruch auf Vertragsabschluß besteht nicht. Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich auszuschreiben. ...

Bei der Regelung zur Vergütung gilt die amtliche Gebührenordnung nicht. ...

§115 a

Abs. 2

(nachstationäre Behandlung) einen Monat

§116b

Ambulante Behandlung im Krankenhaus

Die Krankenkassen oder ihre VerbändeÊ können mit zugelassenen Krankenhäusern Verträge nach § 106a über ambulante ärztliche Behandlung abschließen...

§ 135 a

Abs. 2

Vertragsärzte ... sind verpflichtet, ... einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

§ 139a

Deutsches Zentrum für Qualität in der Medizin

(1)   Das Zentrum wird ... für die Bewertung des medizinischen Nutzens und der Qualität sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen ... tätig.

§ 140 i

Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des EG-Vertrages

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten ... Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des EG-Vertrages abschließen.

§ 305

Abs. 3

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringer, Gesundheitszentren ...