Das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz-GMG (2003) stellt alle freiberuflich-tätigen Ärzte vor die Frage:
- Sollen wir Ärzte diesen ausufernden Sozialstaat weiterhin unter Vernachlässigung a) unseres berufsrechtlichen Status und b) einer wirtschaftlichen Praxisführung unterstützen?
- Oder sollen wir uns aus der staatlichen Gesundheitsversorgung, d.h. der gesetzlichen Krankenversorgung, ausgliedern und unsere Leistungen nur als freiberuflich tätige, selbstständige Ärzte auf dem Gesundheitsmarkt anbieten?
- Wer soll die Interessen der freiberuflich tätigen Ärzte vertreten?
Im
Anhang folgen die wichtigsten Auszüge aus dem GMG bezüglich des Status der
Ärzte und 5 Tabellen zur Veranschaulichung der Gesetzesintentionen.
Alle
Macht den Krankenkassen
Fazit
aus dem GMG (siehe Anhang):
Aufruf
Auszüge
aus dem 3. Rohentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems(Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz
- GMG) §72 Abs. 1 Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Gesundheitszentren und
Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
der Versicherten zusammen. §73 Abs. 1 Hausärzte können Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen
erbringen. ... Abs. 1a Satz 2 Die Augenärzte , Frauenärzte und die übrigen Fachärzte, soweit
sie keinen Vertrag nach §106 a Abs. 1 schließen, nehmen an der fachärztlichen
Versorgung teil. §77 Abs.3 Die zugelassenen Ärzte und die in den zugelassenen Gesundheitszentren
angestellten Ärzte, sofern sie haus-, augen- oder frauenärztlich tätig
sind, sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung. §95 Abs.3 Die Zulassung des Gesundheitszentrums bewirkt, dass die in
dem Gesundheitszentrum angestellten Ärzte, die haus-, augen- oder frauenärztlich
tätig sind, Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Gesundheitszentrums
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und das Gesundheitszentrum
insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt
und verpflichtet ist. §101 Abs.4 (4) Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einer Planungsregion
sind die in einem Gesundheitszentrum tätigen Ärzte mit dem Faktor 1,0
zu berücksichtigen. §103 Abs. 4a Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für
den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um
in einem Gesundheitszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss
die Anstellung zu genehmigen. Eine weitere Übertragung der Praxis ist
nicht möglich. Soll die vertragsärztlichen Tätigkeit in den Fällen der
Beendigung der Zulassung nach Absatz 4 Satz 1 von einem Praxisnachfolger
weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt
werden, dass ein Gesundheitszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und
die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der
Einrichtung weiterführt. ... Zugelassenen Gesundheitszentren ist die Nachbesetzung einer
Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. |
§106a Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung durch Einzelverträge Die Krankenkassen ... schließen zur Sicherstellung
der ambulanten fachärztlichen Versorgung mit Ausnahme der in §73
Abs. 1a Satz 2 genannten Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte
Verträge. Die Verträge können abgeschlossen werden mit
Ein Anspruch auf Vertragsabschluß besteht nicht. Das
Angebot zum Abschluss eines Vertrages ist unter Bekanntgabe objektiver
Auswahlkriterien öffentlich auszuschreiben. ... Bei der Regelung zur Vergütung gilt die amtliche Gebührenordnung
nicht. ... §115 a Abs. 2 (nachstationäre Behandlung) einen Monat §116b Ambulante Behandlung im Krankenhaus Die Krankenkassen oder ihre VerbändeÊ können mit zugelassenen Krankenhäusern Verträge
nach § 106a über ambulante ärztliche Behandlung abschließen... § 135 a Abs. 2 Vertragsärzte ... sind verpflichtet, ... einrichtungsintern
ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. § 139a Deutsches Zentrum für Qualität in der Medizin (1) Das Zentrum
wird ... für die Bewertung des medizinischen Nutzens und der Qualität
sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen ... tätig. § 140 i Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des EG-Vertrages Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten
... Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des EG-Vertrages
abschließen. § 305 Abs. 3 Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen
umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen
Leistungserbringer, Gesundheitszentren ... |