Gesetzesentwurf GMG bleibt bei der Entlassung der Fachärzte in die Freiberuflichkeit

Nur hausärztlich tätige Ärzte sollen noch in Kassenärztlichen Vereinigungen arbeiten

2003 +++ Jost Brökelmann +++ 23. März 2003

Der überarbeitete Entwurf des GMG vom 13.03.2033 sieht gegenüber dem 3. Rohentwurf des GMG vom 18.02.03 keine wesentlichen Änderungen vor. Es bleibt dabei:

1.      Nur hausärztlich tätige niedergelassene sowie in Gesundheitszentren angestellte Ärzte sollen noch in der vertragsärztlichen Versorgung eingebunden sein (§77 Abs.3).

2.      Niedergelassene und angestellte Ärzte sind gleichberechtigte Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung (§77 Abs.3).

3.      Alle übrigen Fachärzte nehmen als freiberuflich tätige Ärzte an der fachärztlichen Versorgung teil (§73 Abs. a). Sie können, müssen aber nicht (Einzel-)Verträge mit den Krankenkassen abschließen (§106b).

4.      Für solche Einzelverträge gilt keine amtliche Gebührenordnung, d.h. sie sind völlig frei verhandelbar (§106b).

5.      Die ambulante Behandlung im Krankenhaus wird auf chronische Erkrankungen beschränkt (§116b).

6.      Die Krankenkassen können sich europaweit Leistungen einkaufen (§140d).

7.      Vertragsärzte müssen an einer praxisübergreifenden Qualitätssicherung teilnehmen und praxisintern ein Qualitätsmanagement durchführen (§135 a).

8.      Krankenkassen informieren ihre Versicherten umfassend über... Leitungserbringer (§305 Abs.3).


Kommentar

Zu 1 und 2:

Die vertragsärztliche Versorgung wird auf die hausärztlich tätigen Ärzte beschränkt, wobei die niedergelassenen Ärzte den angestellten gleichgestellt werden und keine Rechte eines Freiberuflers gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mehr haben. Dieses ist eine neue, gesetzlich sanktionierte Form der "Versklavung" von Freiberuflern ohne Gewährung von Vorteilen der Beamtung (Festgehalt, Pensionsanspruch u.a.). Die Hausärzte sowie die hausärztlich tätigen Augen- und Frauenärzte müssen sich deshalb überlegen, ob sie diese Versklavung wünschen.

Zu 3:

Alle Fachärzte sind "Freiwild" für die Krankenkassen. Sie müssen sich deshalb dringend zu einem nationalen Interessenverband vereinigen, um den Krankenkassen Paroli bieten zu können.

Zu 4:

Der Vorschlag, außerhalb einer amtlichen Gebührenordnung Verträge abzuschließen, widerspricht den Beschlüssen des EU-Parlaments und wahrscheinlich auch europäischem Kartellrecht.

Zu 5:

Auch wenn die ambulante Behandlung in Krankenhäusern jetzt "nur" auf die Behandlung von chronischen Erkrankungen beschränkt werden soll, sind dieses 70 bis 80% der Gesamtvergütung der jetzigen Kassenärztlichen Versorgung. De facto werden die Krankenhäuser also für die ambulante Versorgung geöffnet. Den niedergelassenen Fachärzten entstehen dadurch potentielle Konkurrenten. Da die jetzige Regierung Staatsmedizin fördert, wird es voraussichtlich auch zu keinem fairen Wettbewerb um die ambulante fachärztliche Versorgung im Krankenhaus und in der Praxis kommen. Die EU-Kommission in Brüssel kämpft zwar für einen fairen Wettbewerb in Europa, macht aber vor den Toren des jeweiligen Staates Halt. Da zu befürchten ist, dass die Krankenkassen wegen ihrer "sozialen Aufgaben ohne Gewinnabsicht" vom EuGH nicht als Unternehmen im Sinne europäischen Kartellrechts eingestuft werden - das Bundessozialgericht hat sich schon in dieser Hinsicht geäußert -, stehen den niedergelassenen Fachärzten Deutschlands schwierige Zeiten bevor.

Zu 6:

Die Krankenkassen sollen wie Unternehmen Leistungen in ganz Europa einkaufen dürfen, sich selbst aber nicht an die Regeln des europäischen Wettbewerbs halten müssen. Dieses widerspricht wahrscheinlich europäischem Kartellrecht.

Zu 7:

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement wird für alle Ärzte gefordert sein. Wir sollten deshalb die Initiative ergreifen und schon jetzt beides in die Wege leiten.

Zu 8:

Im Gegenzug sollten die Interessenvertretungen der niedergelassenen Fachärzte über die Leistungen der Krankenkassen informieren.


Fazit

Das geplante GMG bedeutet den Entzug des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen und entmachtet sie.

Alle Kassenärzte sollten jetzt den Schritt in die Freiberuflichkeit unverzagt wagen und nicht mehr den "guten alten Zeiten der Rundumversorgung durch die KVen" nachtrauern.

Sie müssen Arzt-Unternehmer werden und ihre Interessen durch eine entsprechende Vereinigung (Genossenschaft o.ä.) vertreten lassen.


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Anhang:
Auszüge aus dem 1. Arbeitsentwurf
des Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems (Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz-GMG)

vom 13.03.2003

Auszüge:

§73

Abs. 1a Satz 2

Die Augenärzte, Frauenärzte und die übrigen Fachärzte, soweit sie keinen Vertrag nach §106 a Abs. 1 schließen, nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil.

§77

Abs.3

Die zugelassenen Ärzte und die in den zugelassenen Gesundheitszentren angestellten Ärzte, sofern sie haus-, augen- oder frauenärztlich tätig sind, sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

§95

Abs.3

Die Zulassung des Gesundheitszentrums bewirkt, dass die in dem Gesundheitszentrum angestellten Haus-, Augen- und Frauenärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Gesundheitszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene Gesundheitszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist.

§101

Abs.4

(4) Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einer Planungsregion sind die in einem zugelassenem Gesundheitszentrum angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen.

§103

Abs. 4a

Verzichtet ein haus-, augen- oder frauenärztlich tätiger Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem Gesundheitszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen: eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung nach Absatz 4 Satz 1 von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Gesundheitszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt. Absätze 4 und 5 gelten. Zugelassenen Gesundheitszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.

§106b

Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung

Einzelverträge

Die Krankenkassen ... schließen ... zur Sicherstellung der ambulanten fachärztlichen Versorgung mit Ausnahme der Versorgung mit Leistungen der in §73 Abs. 1a Satz 2 genannten Hausärzte, der Augenärzte und Frauenärzte Verträge. Die Verträge können abgeschlossen werden mit

  1. Ärzten und Psychotherapeuten ...
  2. Gesundheitszentren (§95 Abs. 1 Satz 2). ...

Ein Anspruch auf Vertragsabschluß besteht nicht. Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich auszuschreiben. ...

Bei der Regelung zur Vergütung gelten die amtlichen Gebührenordnung nicht. ...

§115 a

Abs. 2

(nachstationäre Behandlung) einen Monat

§116b

Ambulante Behandlung im Krankenhaus

Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen oder ihre Verbände der Ersatzkassen können mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit zugelassenen Krankenhäusern, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach §137g teilnehmen, Verträge nach § 106b über ambulante ärztliche Behandlung der entsprechenden chronischen Erkrankung schließen.

§ 135 a

Abs. 2

Vertragsärzte ... sind verpflichtet,

  1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
  2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

§ 139a

Deutsches Zentrum für Qualität in der Medizin

(1)   Das Zentrum wird ... für die Bewertung des medizinischen Nutzens und der Qualität sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen ... tätig.

§ 140 d

Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des EG-Vertrages

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten ... Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des EG-Vertrages abschließen.

§ 305

Abs. 3

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringer, Gesundheitszentren ...