EuGH zur Rolle sozialer Einrichtungen im EU-Binnenmarkt

Einrichtungen für ausschließlich soziale Aufgaben ohne Gewinnabsichten sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes keine Unternehmen

2003 +++ EU-Kommission +++ Quelle: DKG-Brüssel-Info März 2003 Rundschreiben Nr. 77/03

Einrichtungen für ausschließlich soziale Aufgaben ohne Gewinnabsichten sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes keine Unternehmen.
Das stellte das EU-Gericht erster Instanz in Luxemburg in einem Anfang März 2003 veröffentlichten Urteil fest (Rechtssache T-319/99). Das Luxemburger Gericht urteilte in einem Rechtsstreit zwischen dem spanischen Medizingeräte-Branchenverband FENIN gegen die EU-Kommission. FENIN hatte eine beherrschende Stellung der Einrichtungen beklagt, die das nationale Gesundheitssystem SNS (Sistema Nacional de Salud) verwalten. Diese Gesundheitseinrichtungen kaufen bei dem Verband medizinische Produkte. Die EU-Kommission wies die Beschwerde ab, der Verband ging daraufhin vor Gericht.

Auch das Gericht lehnte in erster Instanz die Beschwerde des Verbands ab. Dabei erläuterte es zunächst den Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft: Dieser umfasst jede Einrichtung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der hier relevante Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist dabei nicht durch die Einkaufstätigkeit gekennzeichnet, sondern durch das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen in einem bestimmten Markt. Damit bestimmt der wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses den Charakter der Einkaufstätigkeit. Kauft eine Einrichtung ein Erzeugnis, um es im Rahmen einer nicht-wirtschaftlichen, z.B. einer rein sozialen Tätigkeit zu verwenden, wird sie nicht als Unternehmen tä - selbst danntig n style="mso-spacerun: yes"> nicht, wenn sie eine erhebliche Wirtschaftsmacht ausüben kann.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, das spanische Gesundheitssystem funktioniere nach dem Grundsatz der Solidarität, da es durch Sozialversicherungsbeiträge finanziert werde und seinen Mitgliedern im Rahmen eines umfassenden Versicherungsschutzes unentgeltliche Dienstleistungen zur Verfügung stelle. Daher könnten die Einrichtungen des SNS bei ihrer Einkaufstätigkeit auch nicht als Unternehmen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts gesehen werden.

Quelle: EuGH