EuGH-Urteil zur Inanspruchnahme ambulanter und stationärer Behandlungsleistungen im EU-Ausland

Vorherige Genehmigung der Kostenerstattung nur eingeschränkt erforderlich

2003 +++ Quelle: DKG-Rundschreiben Nr. 151/03 +++ 15. Mai 2003

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. Mai 2003 zwei Fälle entschieden, in denen es um die Inanspruchnahme ambulanter und stationärer medizinischer Behandlungsleistungen im EU-Ausland ging (Rechtssache C-385/99). Das Urteil kommt zu folgenden zentralen Ergebnissen:

·  Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung der Kostenübernahme bei Inanspruchnahme ambulanter medizinischer Versorgung im EU-Ausland verstößt gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und kann auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt werden. Künftig ist damit die Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen Behandlung im EU-Ausland gegen Kostenerstattung (nach nationalen Kostensätzen) ohne vorherige Genehmigung auch durch GKV-Pflichtversicherte möglich.

· Im Fall der Inanspruchnahme stationärer Behandlung sieht der EuGH demgegenüber das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt an. Gleichwohl erleichtert der Gerichtshof durch weitere Klärung des Begriffs „rechtzeitig“ die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme einer Krankenhausbehandlung im EU-Ausland ohne vorherige Genehmigung, falls im Mitgliedstaat des Versicherten Wartelisten eine Behandlung verzögern oder gar völlig verhindern.

J.B.