Verfassungsrichter erlauben Zahnarztwerbung im Internet

Beschwerde aus Baden-Württemberg wurde stattgegeben

2003 +++ Bundesverfassungsgericht +++ Quelle: www.facharzt.de vom 04.09.2003

Zahnärzte dürfen im Internet werben, wenn sich ihre Selbstdarstellung auf sachliche Informationen beschränkt. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichen Beschluss entschieden. Es gab der Beschwerde zweier Zahnärzte aus Baden-Württemberg wegen Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit statt. Damit hat Karlsruhe nach erfolgreichen Beschwerden einer Klinik und einer Rechtsanwältin bereits zum dritten Mal die rechtlichen Grenzen für eine derartige Werbung großzügig ausgelegt.

Im behandelten Fall waren die eine Gemeinschaftspraxis betreibenden Mediziner vom Landesberufungsgericht für Zahnärzte in Stuttgart wegen berufsunwürdigen Verhaltens zu unterschiedlich hohen Geldbußen verurteilt worden. Hiergegen hatten sie erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt.

In der beanstandeten Internetpräsentation waren die Zahnärzte in bunten Fotos nebst Angaben zu ihrem Ausbildungsgang, den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis wiedergegeben. Die Homepage, die den Hinweis enthielt, man könne in der Praxis den regionalen Dialekt sprechen, stellte neben Ausstattung und Räumlichkeiten auch die übrigen Mitarbeiter vor und beschrieb verschiedene zahnärztliche Behandlungen.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Patient ein legitimes Interesse an Informationen über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrungen von Zahnärzten. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertige es nicht, die Grenzen enger zu ziehen. Als passive Darstellungsplattform dränge sich Internetwerbung nicht unaufgefordert potenziellen Patienten auf, hieß es.

(AZ: 1 BvR 1003/02 - Beschluss vom 26. August 2003)