Zahnärzte dürfen im Internet
werben, wenn sich ihre Selbstdarstellung auf sachliche Informationen
beschränkt. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag
veröffentlichen Beschluss entschieden. Es gab der Beschwerde zweier Zahnärzte
aus Baden-Württemberg wegen Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit
statt. Damit hat Karlsruhe nach erfolgreichen Beschwerden einer Klinik und
einer Rechtsanwältin bereits zum dritten Mal die rechtlichen Grenzen für eine
derartige Werbung großzügig ausgelegt.
Im behandelten Fall waren die eine Gemeinschaftspraxis betreibenden Mediziner
vom Landesberufungsgericht für Zahnärzte in Stuttgart wegen berufsunwürdigen
Verhaltens zu unterschiedlich hohen Geldbußen verurteilt worden. Hiergegen
hatten sie erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt.
In der beanstandeten Internetpräsentation waren die Zahnärzte in bunten Fotos
nebst Angaben zu ihrem Ausbildungsgang, den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit in
der Gemeinschaftspraxis wiedergegeben. Die Homepage, die den Hinweis enthielt,
man könne in der Praxis den regionalen Dialekt sprechen, stellte neben
Ausstattung und Räumlichkeiten auch die übrigen Mitarbeiter vor und beschrieb
verschiedene zahnärztliche Behandlungen.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Patient ein legitimes Interesse an Informationen über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrungen von Zahnärzten. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertige es nicht, die Grenzen enger zu ziehen. Als passive Darstellungsplattform dränge sich Internetwerbung nicht unaufgefordert potenziellen Patienten auf, hieß es.
(AZ: 1 BvR 1003/02 - Beschluss vom 26. August 2003)