BSG: Ambulante Behandlung im Krankenhaus darf keine Vorteile bringen

Wer sich im Krankenhaus ambulant behandeln lässt, hat keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe

2003 +++ BSG +++ Quelle: www.MedizinRecht.de

Wer sich im Krankenhaus ambulant behandeln lässt, hat keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, entschied das Bundessozialgericht (BSG) und wies damit die Klage einer Familie mit drei Kindern ab, die von ihrer Kasse Kosten erstattet haben wollte, die ihr für eine Haushaltshilfe entstanden waren. Diese Haushaltshilfe hatte während der Zeit den Haushalt geführt und ein Kind der Familie betreut, in der beide Eltern mit ihren beiden weiteren Kindern zu deren ambulanter Nachbehandlung nach Cochlea-Implantationen in eine Aachener Klinik gefahren waren.

Die klagende Familie berief sich auf § 38 Abs 1 SGB V, in dem der Anspruch auf eine Haushaltshilfe bei einer Behandlung im Krankenhaus geregelt ist. Das Bundessozialgericht entschied, dass sich dies ausschließlich auf die stationäre Unterbringung im Krankenhaus beziehe, auch wenn dies im Gesetz tatsächlich nicht dem reinen Wortsinn nach geklärt sei.

Das Urteil beinhaltet darüber hinaus eine gesundheitspolitisch interessante Bewertung des Gerichtes: Es kam zu dem Schluss, dass die Gewährung einer Haushaltshilfe bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus die betroffenen Patienten privilegiere, da bei Durchführung derselben Behandlung durch einen niedergelassenen Vertragsarzt unzweifelhaft kein Anspruch auf Haushaltshilfe bestünde.

Aus diesem Grund könne bei der Anwendung des § 38 Abs 1 SGB V auch kein Unterschied danach gemacht werden, ob die im Krankenhaus durchgeführte ambulante Behandlung institutionell der vertragsärztlichen Versorgung (wie die Behandlung durch ermächtigte Krankenhausärzte, Polikliniken oder andere ärztlich geleitete Einrichtungen gemäß §§ 116 bis 119 SGB V) oder der Krankenhausversorgung (wie die vor- und nachstationäre Behandlung oder das ambulante Operieren im Krankenhaus gemäß §§ 115a, 115b SGB V) zuzurechnen sei.

Ansonsten könnte der Versicherte bei einer Operation, die sowohl vom Krankenhaus als auch von einer Arztpraxis ambulant angeboten werde, durch die Wahl des Leistungserbringers darüber bestimmen, ob ihm Haushaltshilfe zu gewähren ist oder nicht.

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J.B.