Operateur haftet für Unfall unter Sedierung

Die Sicherstellung des Fahrverbots nach Sedierung ist ärztliche Pflicht

2003 +++ Bundesgerichtshof (BGH) +++ Quelle, BGH, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 265/02 - OLG Frankfurt/Main

Auszüge:

Wird ein Patient bei einer ambulante Behandlung so stark sediert, dass seine Tauglichkeit für den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Patient nach der durchgeführten Behandlung nicht unbemerkt entfernt.

Werden Patienten im Rahmen einer ambulanten Behandlung sediert, reichen nicht der Hinweis und die Zusage des Patienten, ein Fahrverbot einzuhalten. Vielmehr muss der behandelnde Arzt sicherstellen, dass eine vorzeitige Teilnahme am Straßenverkehr verhindert wird.

Der Bundesgerichtshof gab in letzter Instanz Klägern Recht, deren Angehöriger nach Aufklärung zusicherte, ein Taxi zu benutzen. Er verließ die Klinik jedoch ohne entlassen zu sein, benutzte sein eigenes Auto und starb bei einem Zusammenstoß mit einem LKW.

Begründung: Der Arzt hat seine Aufsichtspflicht verletzt, da er gewusst habe, dass mit der Sedierung ein Gedächtnisverlust einhergehen kann, der dazu führt, dass sich der Patient an das Fahrverbot nicht mehr erinnere. Der Arzt in somit kausal für den Tod des Patienten verantwortlich zu machen.