Handlungskonzept der KBV

"Dienst nach Vorschrift" statt Selbstausbeutung

2002 +++ Rainer Hess +++ Quelle: www.facharzt.de vom 10.01.03

Der Hauptgeschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Dr. Rainer Hess:

Auszüge:

Wir Vertragsärzte sind seit Jahren dem Vorwurf ausgesetzt, aus ökonomischen Gründen unnötige ärztliche Leistungen zu erbringen und durch unwirtschaftliche Verordnung von Arznei- und Heilmitteln unnötige Ausgaben der Krankenkassen zu verursachen.  Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt meint deshalb auch, die Honorar-Nullrunde für 2003 tangiere den Anspruch des Versicherten auf eine angemessene vertragsärztliche Versorgung nicht. Sie verkennt dabei, dass sich ein erhebliches Leistungsniveau herausgebildet hat, das weit über dem in § 12 SGB V gesetzlich definierten Versorgungsniveau steht. Dies ist Folge des Wettbewerbes der Krankenkassen um Versicherte und des Anspruchsverhaltens der Versicherten. Freizügiger Gebrauch der Chipkarte und weitgehende Zuzahlungsfreistellung sind ihre Ursache.

Dieses reale Versorgungsniveau geht unter den seit 1993 fortbestehenden Ausgabenbudgets der Krankenkassen für die vertragsärztliche Versorgung ausschließlich zu unseren Lasten.  Wir bezahlen jedes Mehr an ärztlichen Leistungen mit einem Preisverfall, oder wir erbringen dieses Mehr an Leistungen als Folge von Praxisbudgets ohne Entgelt.

Dienst nach Vorschrift heißt deswegen:

Wir müssen solidarisch zusammenstehen und gemeinsam unsere Leistungen und Verordnungen auf das gesetzlich definierte Leistungsniveau des § 12 SGB V  zurückführen! Damit nehmen wir die Politik und die Krankenkassen beim Wort!

Gleichzeitig müssen wir unsere Patienten als Verbündete für unser Anliegen gewinnen, aus dieser Zwangsjacke herauszukommen. Denn die Qualität ihrer Versorgung wird beeinträchtigt, und wir möchten wieder die in ihrem Interesse notwendige individuelle ärztliche Verantwortung bekommen.

Denn, unsere Patienten werden – anders als Frau Schmidt – die Rückführung des Versorgungsniveaus auf die gesetzliche Vorschrift als Mangel und als Einschränkung ihrer individuellen Versorgung empfinden!

§ 12 Abs. 1 SGB V lautet:

"Die Leistungen müssen ausreichend zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."