Das neue deutsche Gesundheitssystem

Zitate aus dem Gesetzentwurf

2002 +++ Hankel / Fritsche / Schachtschneider +++ Quelle: Vertragsärztliche Vereinigung Bayern e.V.

Zitat Nr. 1

Das Leitbild der Menschenwürde setzt die Vernunftbegabtheit des Menschen voraus.

Das ist das Weltrechtsprinzip des Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948.

Staatliche Maßnahmen, die von der Unvernunft und Unmündigkeit des Menschen ausgehen, sind freiheitswidrig. Die Menschen dürfen nicht zum Objekt staatlicher Bevormundung werden.

Patienten sind nicht als Unmündige zu behandeln.

Zitat Nr. 2

"Das Solidarprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung ist zur Fiktion geworden, soll aber deren gesamtes System rechtfertigen.

Planwirtschaftliche Lebensbewältigung ist nicht nur durch den ökonomischen Verfall des sogenannten realen Sozialismus diskreditiert, sie mißachtet auch die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundprinzipien des europäisierten Deutschlands, nämlich die des Marktes und des Wettbewerbs (Art. 4 Abs. 1 EGV), die ausweislich der Art. 98 und 105 Abs. 1 EGV die Wirtschaftsordnung bestimmen sollen."

Zitat Nr. 3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11,30 (40); 12,144 (147)) wird der Beruf des Arztes als freier Beruf angesehen, der dem Tatbestand der Berufsfreiheiten des Art. 12 GG unterfällt.

Der freiberufliche Charakter der gesamten beruflichen Tätigkeit des Vertrags(zahn)arztes schließt es indes aus, die Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung als "öffentlichen Dienst" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu qualifizieren. Der Zugehörigkeit der Vertragsärzte zum öffentlichen Dienst steht bereits der Umstand entgegen, dass sich diese trotz aller Reglementierung in keinem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn befinden.

Zitat Nr. 4

Noch fataler wirkt sich jedoch aus, dass man als Finanzierungstopf des Gesamt-Systems eine Teilgrösse des Volkseinkommens heranzieht, die seit gut einem Jahrzehnt kaum noch steigt, real sogar stagniert – nämlich die Löhne - während andere Teile desselben Volkseinkommens kräftig boomen, wie Gewinne, Kapitaleinkünfte und Managergehälter und wieder andere nicht erfasst werden können, wie die Einnahmen aus der Schwarzarbeit.

Mit dieser generellen und obligatorischen Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige unbeschadet von Einkommenshöhe und –quelle (einschliesslich Gewinne, Kapitaleinkünfte) erweitert sich die volkswirtschaftliche Finanzierungsgrundlage für sämtliche Gesundheitsausgaben von der begrenzten Lohnsumme eines Teils der Arbeitnehmerschaft auf das gesamte Volkseinkommen, um schätzungsweise 40 Prozent.

Zitat Nr. 5

Dieses paternalistische Konzept, das ursprünglich nur für einen kleinen Kreis von Schutzbedürftigen geschaffen worden war, mag der Untertänigkeit des 19. Jahrhunderts entsprochen und für benachteiligte Bevölkerungsgruppen eine Berechtigung haben, mit dem Sozialprinzip eines Bürgerstaates, also einer Republik als dem Gemeinwesen freier Menschen, ist es nicht vereinbar.

Zitat Nr. 6

Europarecht: Zu A, II ist dargelegt, dass das Sachleistungsprinzip nicht integrationsfähig ist, weil es mit den Grundfreiheiten und damit mit dem binnenmarktlichen Privatheitsprinzip schwer vereinbar ist:

Die Privatheitlichkeit der Krankenversicherung im Verbund mit dem Erstattungsprinzip ermöglicht die prinzipiell weltweite, jedenfalls die grenzüberschreitende Wahl des Leistungserbringers, insbesondere des Arztes oder Zahnarztes, aber auch des Krankenhauses.