Revolution der Krankenversicherung

Prinzipien Thesen und Gesetz

Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

Dr. iur. Angelika Emmerich-Fritsche

Universität Erlangen-Nürnberg

Prof. Dr. rer. pol. Wilhelm Hankel

Universität Frankfurt/M.

 

Thesen

  1. Das seit über 100 Jahren bestehende deutsche System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist ein Fremdkörper in der sozialen Marktwirtschaft und kann nicht mehr finanziert werden.
  2. Das Sach- und Naturalleistungsprinzip ist Ursache für den planwirtschaftlichen Dirigismus, der sich mit der staatlich verordneten Solidarität der entmündigten Patienten und gegängelten Vertragsärzte nicht rechtfertigen läßt.

    Das System der GKV löst gemeinschaftsrechtliche Bedenken aus und ist in der Europäischen Union nicht integrationsfähig.

    Die heilberuflichen Körperschaften, welche der Gesetzgeber erzwingt, insbesondere die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, bleiben der Sache nach privatheitlich. Ihnen darf deshalb die Berufung auf Grundrechte, vor allem auf die Koalitionsfreiheit, nicht verwehrt werden. Vertragsärzte üben freie, und nicht staatlich gebundene Berufe aus.

    Das Scheitern der GKV und der aus dem Freiheitsprinzip fließende Vorrang der Privatheit der Lebensbewältigung, der durch das binnenmarktliche Privatheitsprinzip gestärkt wird, gebieten eine private Krankenversicherung auf der Grundlage des Vertrags- und des Erstattungsprinzips.

    Die Krankenversicherung muß wegen des Sozialprinzips eine Pflichtversicherung sein und darum mit Kontrahierungszwang verbunden werden.

    Die allgemeine private Krankenpflichtversicherung beendet das Zweiklassensystem im Gesundheitswesen.

    Dem privatheitlichen Versicherungsprinzip ist staatliche Sozialpolitik an sich fremd. Zu diskutieren ist die Integration familienpolitischer Maßnahmen.

    Eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Versicherungskosten der Arbeitnehmer zu tragen, ist Sache arbeitsrechtlicher Tarifverträge.

    Instrument für den Interessenausgleich der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer ist der krankenversicherungsrechtliche Tarifvertrag.