Eckpunkte eines zukunftsfähigen Gesundheitswesens

Systemwechsel statt Gesundheitsreform

2002 +++ Günter Neubauer +++ Quelle: BAO Depesche Nov.-Dez. 2002, 12

Auszüge:

An erster Stelle ist hier eine Rückführung des Solidarausgleichs und damit mehr Individualisierung der Versicherung zu nennen.

An zweiter Stelle ist die Mitwirkung der Versicherten und Patienten an der Gestaltung der Gesundheitsversorgung zu nennen. ... Eine solche Einbindung kann in erster Linie über das Eröffnen von Wahlrechten erfolgen.

An dritter Stelle steht die Erfordernis, eine ergänzende Kapitaldeckung einzuführen. ... Dabei genügt es, wenn jede Generation den demographischen Überhang zur nachfolgenden Generation über das Kapitaldeckungsprinzip absichert.

An vierter Stelle schließlich ist die Loslösung der Finanzierung vom Arbeitsmarkt und damit von den Lohnnebenkosten zu nennen.

Als fünfter Eckpunkt muss die Effizienzsteigerung durch flexiblen Wettbewerb genannt werden. ... Es muss also ein Wettbewerb sein, der sich im Wesentlichen an den Bedürfnissen der versicherten Patienten ausrichtet und nicht vom Gesetzgeber angeordnet wird.

Nicht Staat, sondern Patient als Maßstab

Insgesamt sollte die gesetzliche Krankenversicherung wieder stärker von der Basis gesteuert werden und weniger von der staatlichen Ebene. ...

Die heutige Steuerungskompetenz der Selbstverwaltung hat ihre Befugnisse im Wesentlichen durch Delegation staatlicher Aufgaben erhalten. Die Selbstverwaltung wird im Auftrag des Staates und zu Gunsten der Betroffenen tätig. Die Betroffenen werden aber im Grunde für unmündig gehalten und deswegen nicht direkt mit Steuerungskompetenz ausgestattet.

KVen als Verbände des Privatrechts

Der Staat sollte sich daher künftig auf eine Rahmengesetzgebung zurückziehen und die versicherten Patienten so mit Rechten ausstatten, dass ihre Wünsche und Vorstellungen von der Selbstverwaltung umgesetzt werden.

Ein sichtbares Kennzeichen für eine solche Umorientierung wäre es, wenn die Selbstverwaltungsverbände den Status Körperschaft des öffentlichen Rechts verlieren und in Verbände des Privatrechts umgewandelt würden. (Die BKK 9/2002).