Festbeträge mit europäischem Kartellrecht vereinbar

Die deutsche Regelung aus Sicht der EU-Kommission

2002 +++ DKG-Brüssel-Info Juli 2002 +++ Quelle: FAZ, 26.06.2002

Auszüge:

7.1 Juristischer Dienst der EU-Kommission zur deutschen Festbetragsregelung

In der Auseinandersetzung um die deutschen Festbeträge für Arzneimittel können die Krankenkassen offenbar auf eine für sie günstige Entscheidung des EuGH im kommenden Jahr hoffen. Der Juristische Dienst der EU-Kommission jedenfalls hält die Festbeträge für mit dem europäischen Kartellrecht vereinbar. Damit wird der Haltung deutscher Gerichte widersprochen, die die deutschen Kassen als Unternehmen und ihre Spitzenverbände als Unternehmensvereinigungen eingestuft, die Kompetenz zur Festsetzung von Festbeträgen deshalb als mit europäischem Kartellrecht unvereinbar gehalten und diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hatten. Der Juristische Dienst der EU-Kommission begründet seine Position mit dem Argument, die Funktion der GKV-Spitzenverbände sei ausschließlich sozialer Art und beruhe auf dem Grundsatz der Solidarität.

Eine Gewinnerzielungsabsicht liege nicht vor. Die Spitzenverbände seien gegenüber ihren Versicherten auch nicht wirtschaftlich tätig und somit keine Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Im Internet abrufbar unter: http://www.dkgev.de/1_pol/pol-2002_133.htm