Organisationen berufsständischer Selbstverwaltungen könnten künftig gezwungen sein, ihre Satzungen von der Europäischen Kommission genehmigen lassen zu müssen. In zwei Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dieser Woche die Einstufung solcher Verbände als Unternehmensvereinigungen festgeschrieben.
Die Freien Berufe sind in das Blickfeld von EU-Wettbewerbskommissar Mario Monti gerückt. Sein Vorwurf, Freiberufler bildeten Kartelle und ihre Gebührenordnungen seien wettbewerbswidrige Preisabsprachen, die mit Bußgeldern belegt und strafrechtlich verfolgt werden müssten, hat für erhebliche Unruhe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesorgt. Zumal er damit auch die Kammern als kartellrechtlich unzulässige Veranstaltung angreift. Der EuGH hat nun zwei Urteile zu diesem Thema gefällt, die auch für die Ärztekammern in Deutschland relevant sind.
Welche Folgen die Entscheidungen des EuGH für die Ärztekammern in Deutschland haben wird, ist unklar. "Nach einer ersten Analyse sehen wir keinen unmittelbaren Handlungsbedarf", so die Bundesärztekammer in einer Stellungnahme. Das ärztliche Berufsrecht in Deutschland sei durch die Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder abgesichert. Zudem benötigten die ärztlichen Berufsordnungen einer staatlichen Genehmigung.
Urteile des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-309/00 und C-35/99