Vieles spricht für ein Verweigerungsrecht
2001 +++ Jost Brökelmann, Bernd Halbe +++ Quelle: ambulant operieren 1/2001, 18-20 Diese Frage wurde kürzlich
von Ehlers (2000 [1] ) wie zuvor von zwei Sozialgerichten verneint. Wir hingegen
bejahen die Frage aus folgenden Gründen:
Ausgangssituation
Der Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist im
SGB V festgelegt. Er kann nur durch den Gesetzgeber geändert werden. Die Sicherstellung
der ärztlichen GKV-Leistungen obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen)
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Diese Institutionen sind Körperschaften
bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts, und handeln mit den Krankenkassen
eine Gesamtvergütung für diese GKV-Leistungen aus. Dann müssen die KVen sicherstellen,
dass in ihrem Wirkungsbereich die vereinbarten GKV-Leistungen angeboten und
erbracht werden.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die haben dieKVen der Vertragsärzte,
die durch Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt
werden (früher Kassenärzte) engagiert. Die Vertragsärzte sind Freiberufler (Sodan
1997 [2] ), die sich der KV gegenüber verpflichtet haben, an der vertragsärztlichen
Versorgung teilzunehmen. Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten, müsste
zunächst festgestellt werden, welche Verpflichtungen der niedergelassene Arzt
in seinem „Vertrag“ mit der KV eingegangen ist (s. Pflichten der Vertragsärzte).
Das SGB V sagt in seinem § 75 „Umfang der Sicherstellung der Leistungen der
GKV“, dass die KVen die Pflichten der Vertragsärzte überwachen müssen (§ 75
Abs. 2). Die Konkretisierung der Pflichten der Vertragsärzte erfolgt an unterschiedlicher
Stelle im Gesetz, so beispielsweise in § 70 Abs. 1, wonach die Vertragsärzte
als Leistungserbringer eine „bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemeinen
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der
Versicherten“ zu gewährleisten haben. In § 70 Abs. 1 S. 2 wird gleichzeitig
darauf hingewiesen, dass die Versorgung der Versicherten ausreichend und zweckmäßig
sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden darf. Hinsichtlich
der Qualität ist im Rahmen des GKV – GRG 2000 noch eine Ergänzung in den Gesetzeswortlaut
aufgenommen worden, wonach die Versorgung „in der fachlich gebotenen Qualität“
erbracht werden muss. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit war bereits zuvor
im Gesetzestext enthalten. Weitere Hinweise auf den Umfang der vertragsärztlichen
Versorgung allgemein finden sich in § 73 Abs. 2. Hinsichtlich des ärztlichen
Behandlungsumfangs ergibt sich jedoch keine genaue Definition. Insoweit hat
der Gesetzgeber hier keine Vorgaben gemacht und überlässt den Kammern und KVen
einerseits, der Rechtsprechung andererseits die Ausgestaltung.
Sicherstellung der GKV-Leistungen auf KV-Ebene anhand der Beispiele Sterilisation
und Schwangerschaftsabbruch
Sowohl die Sterilisation als auch der Schwangerschaftsabbruch sind GKV-Leistungen,
sofern sie vom Gesetzgeber nicht verboten nicht gesetzeswidrig sind. Beides
sind Operationen, die sowohl in der ärztlichen Praxis als auch im Krankenhaus
durchgeführt werden können, in letzterem sowohl ambulant als auch stationär.
Von einem umfassenden Sicherstellungsauftrag der KVen bezüglich dieser Operationen
kann also nicht ausgegangen werden, denn die KVen haben wegen ihrer fehlenden
Zuständigkeit keine Möglichkeiten, diese Operationen im Krankenhaus sicherzustellen.
Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass Operationen, die sowohl im Krankenhaus
als auch in der Praxis des niedergelassenen Arztes durchgeführt werden können,
nicht in den Sicherstellungsauftrag der KVen fallen können. So heißt es auch
in der Presseerklärung des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren e.V. (BAO)
vom 4.08.2000 („ambulant operieren“ 3/2000. S. 150): "Stationsersetzende
Leistungen sind schon aufgrund der Formulierung nicht Bestandteile des Sicherstellungsauftrages
der Vertragsärzte und könnten daher auch nicht im Rahmen einer budgetierten
Gesamtvergütung erbracht werden.“
Auf der anderen Seite haben die KVen bislang immer dafür gesorgt (sozusagen
„sichergestellt“), dass diejenigen Operationen, die ambulant durchgeführt werden
können, auch als GKV-Leistungen ambulant angeboten werden. Nur wie viele dieser
Operationen im Vertragsarztbereich und wie viele im Krankenhaus stattfinden
sollen, ist nirgends geregelt.
Diese Argumentation wird z.Zt. auch von Dr. Richter-Reichhelm, dem 1. Vorsitzenden
der KBV, benutzt, indem er öffentlich sagt, dass nur ein bestimmter Teil der
Gesamtvergütung für eine bestimmte Zahl von ambulant durchzuführenden Operationen
im Rahmen der GKV bereitgestellt werden kann. Der Rest der Operationen müsse
in Krankenhäusern durchgeführt werden oder kann von den Krankenkassen bei den
KVen zu bestimmten Konditionen „eingekauft“ werden.
Pflichten der Vertragsärzte
Die Pflichten der Vertragsärzte sind Bestandteil der Rechtsbeziehung des
Vertrages zwischen dem niedergelassenen Arzt und seiner KV. Dabei fällt auf,
dass es keinen schriftlichen Vertrag im eigentlichen Sinn zwischen Vertragsarzt
und KV gibt. Der niedergelassene Arzt stellt nur bei der zuständigen KV den
Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen (kassenärztlichen) Versorgung. Über
den Antrag entscheidet sodann der Zulassungsausschuss, ein Gremium der gemeinsamen
Selbstverwaltung, welches besetzt ist durch Vertragsärzte und Vertreter der
gesetzlichen Krankenkassen. Im Zuge dieses Zulassungsverfahrens wird auf die
Satzung der jeweiligen KV hingewiesen; dort heißt es bei der KV-No in § 4 „Rechte
und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder“: „Die ordentlichen
Mitglieder sind gegenüber der KV-Nordrhein berechtigt und verpflichtet, nach
Maßgabe ihrer Zulassung oder Beteiligung und unter Beachtung der gesetzlichen
und sonstigen Vorschriften sowie der Berufs- und Weiterbildungsordnung an der
kassenärztlichen Versorgung teilzunehmen...“
Es gibt also keine Verpflichtung des Arztes, z.B. bestimmte Operationen zu erbringen,
und das eventuell noch zu nicht kostendeckenden Konditionen. Die Leistungserbringung
ist immer eine freiwillige Entscheidung der Vertragsärzte gewesen. Dieses wird
auch von einigen KVen so gesehen (Stellungnahme der KV Hessen 1993 [3]). Zum
Beispiel kann jeder Arzt aus ethischen Gründen eine bestimmte Leistung verweigern,
so u.a. einen Schwangerschaftsabbruch. Ähnliches hat es auch für Leistungen
in „roten Zahlen“ gegeben, d.h. Leistungsverweigerung aus ökonomischen Gründen.
Ein Beispiel: Das unstillbare Erbrechen in der Schwangerschaft kann sowohl ambulant
als auch stationär behandelt werden, z.B. indem die Schwangere Infusionen erhält.
Wenn die Vergütung für die ambulante Durchführung von Infusionen nicht praxiskostendeckend
ist, wird der Vertragsarzt bzw. die Vertragsärztin die Schwangere zur Behandlung
in ein Krankenhaus einweisen. Mit dieser Einweisung verletzt er/sie nicht seine/ihre
vertragsärztlichen Pflichten. Ähnliches gilt für Operationen, die sowohl ambulant
als auch stationär durchgeführt werden können.
Es wäre auch höchst fraglich, ob Verträge, die den Vertragsarzt verpflichten,
Leistungen in roten Zahlen zu erbringen, überhaupt verfassungsgemäß sind, denn
derartige Verträge können das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz
GG) verletzen (s. unten Grundrechte der Vertragsärzte).
Grundrechte der Vertragsärzte
Die Vertragsärzte sind Freiberufler (Sodan 1997). Ihnen stehen die Grundrechte,
insbesondere das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) zu. Im bestimmten
Maße wird jedoch dieses Grundrecht durch die Systematik des Vertragsarztrechtes
eingeschränkt. Fraglich ist nur jeweils im Einzelfall, ob die Beschränkung der
Berufsausübung durch das SGB V bzw. sonstige Normen in diesem Kontext zulässigerweise
erfolgt. Der gleiche Artikel 12 besagt in Absatz 2: „Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden“. Das Verhältnis von Artikel 12 Abs. 2 zu Artikel 12
Abs. 1 S. 2 ist jedoch nicht unproblematisch. Es stellt sich nämlich die Frage,
ob jede Art der Einwirkung auf eine berufliche Tätigkeit zu Artikel 12 Abs.
1 gerechnet wird oder aber ob jede Art von Zwang bereits die Voraussetzung des
Artikel 12 Abs. 2 erfüllt. Unzweifelhaft ist auch ein Zwang zu Operationen wie
den Schwangerschaftsabbruch und die Sterilisation nicht möglich. Eine solche
Verpflichtung kann nur auf freiwilliger Basis geschehen, und auch dann dürften
solche Verträge nicht gegen das Grundgesetz, gegen europäisches Recht oder gegen
die Menschenrechte verstoßen.
Auch das Recht, die Praxis nach ökonomischen Gesichtspunkten zu führen, ist
unter grundrechtlichen Aspekten zu würdigen. Dieses wurde von der KV-Nordrhein
auch ausdrücklich bestätigt, indem sie in den Honorarverteilungsmaßstab schreiben
ließ, dass Leistungen in „roten Zahlen“ von Vertragsärzten nicht erbracht werden
müssen. Hierzu existieren jedoch in der Rechtsprechung teilweise andere Auffassungen,
auf die unten noch näher eingegangen wird.
Leistungen in roten Zahlen, Kernbereich der vertragsärztlichen Versorgung
Die Leistungen der GKV können entweder kostendeckend oder nicht kostendeckend
sein. Dabei muss man immer von Praxiskosten ausgehen, nicht von Betriebskosten,
d.h. es muss u.a. ein „Unternehmerlohn“ berücksichtigt sein. Aufgrund seines
Status als Freiberufler stehen dem Vertragsarzt nach wie vor alle Rechte der
Freiberufler zu, insbesondere auch das Recht, Leistungen aus ökonomischen Gründen
zu verweigern. Dieses wird auch vom Bundessozialgericht (BSG) im Grunde anerkannt,
wenn es urteilt, dass die Rentabilität der Praxis zum Berufsrisiko des freiberuflich
tätigen Vertragsarzt gehört (BSG vom 12.10.1994, AZ: 6RKa5/94) oder das Landessozialgericht
Nordrhein (AZ: L 11 B35/98 KA) über Pflichten der Vertragsärzte urteilt ohne
auf bestehende Verträge der Vertragsärzte mit ihren KVen einzugehen oder gesetzlich
vorgeschriebene Pflichten der Vertragsärzte zu benennen. Das Landessozialgericht
Nordrhein Westfalen hatte noch am 03.12.1997 (AZ: L 11 KA 16/97) darauf hingewiesen,
dass Vertragsärzte die Erbringung bestimmter Leistungen verweigern können unter
Hinweis darauf, dass sich dieses Leistungsangebot „nicht rechnet“. Auch das
Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 23.09.1997 (AZ: 2 RU 37/96) im Zusammenhang
mit der Frage, welche Verfahrensweisen in der Praxis angeboten werden und ob
Patienten gegebenenfalls an andere Leistungserbringer überwiesen werden, deutlich
gemacht, dass eine Orientierung im Rahmen der Beantwortung dieser Frage auch
daran erfolgen kann, ob unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten und der
erzielbaren Einnahmen eine wirtschaftliche Erbringung dieser Leistungen möglich
ist.
Andererseits hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Ärzte trotz einer
unzureichenden Vergütung nicht berechtigt sind, sich ihrer Leistungspflicht
gegenüber einem Patienten zu entziehen (BSG, Urteil vom 06.03.1987, AZ: 6 RKa
29/86, Urteil vom 17.09.1997, AZ: 6 RKa 36/97). Im gleichen Sinne hat sich das
LSG Nordrhein-Westfalen in einem neueren Beschluss (Beschluss vom 21.10.1998,
AZ: L 11 B 35/98 KA) geäußert, als es entschied, dass die Regelung im HVM der
KV NO unzulässig ist, wonach dem Vertragsarzt allein aus monetären Gründen das
Recht eingeräumt worden ist, vertragsärztliche Leistungen nicht zu erbringen,
zumindest wenn diese üblicherweise zum Fachgruppenstandard und zum Kernbereich
der Vertragsarztpraxis gehören. Problematisch an letztgenannter Ansicht scheint
zunächst vor allem zu sein, dass sich der Kernbereich von ärztlichen Leistungen
in diesem Sinne praktisch nicht bestimmen lässt. Denn nach welcher Vorschrift
kann eine Zuordnung von Leistungen zum Kernbereich der Vertragsarztpraxis vorgenommen
werden? Weder der EBM noch andere Regelungen kennen eine Differenzierung in
Kernleistungen und andere Leistungen in diesem Sinn.
Der „Kernbereich“ könnte sich z.B. auf den Sicherstellungsauftrag der KVen beziehen
nach dem Motto „alles was im Sicherstellungsauftrag enthalten ist, gehört auch
in den Kernbereich“. Dann müsste man jedoch konsequenterweise diejenigen Operationen,
die sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden können, nicht zum
Kernbereich der kassenärztlichen Versorgung rechnen, da sie nicht zum Sicherstellungsauftrag
gehören (s. oben). Dieses gilt u.a. für die Sterilisation und den Schwangerschaftsabbruch,
die beide sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden können.
Auf der anderen Seite kann der Ausdruck „Kernbereich“ sehr weit gefasst werden.
So definiert das CDU-Strategiepapier zur Gesundheit (Der faire Sozialstaat –
Eine neue Politik für eine neue Zeit) den Kernbereich als „alle medizinisch
notwendigen Leistungen“. Danach gehörten alle Operationen auch zum Kernbereich
der GKV.
Gerichte sollen auftragsgemäß die bestehenden Gesetze interpretieren und dieses
unabhängig von staatlicher Einflussnahme tun. Gerichtsurteile, die zu den Themen
„Pflichten der Vertragsärzte“ und „Kernbereich“ der vertragsärztlichen Versorgung
Stellung nehmen, ohne dass eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, sind deshalb
ausgesprochen fragwürdig.
Auch die weitere Konsequenz, die das LSG Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck gebracht
hat, ist sehr problematisch. Es vertritt nämlich die Auffassung, dass der Vertragsarzt
Leistungen, die er privat anbietet, tatsächlich auch im GKV-Bereich auf Chipkarte
vorhalten muss. Dies widerspricht jedoch eindeutig dem Grundsatz, dass das Unternehmerrisiko
in der niedergelassenen Praxis beim Arzt liegt (vgl. BSG, Urteil vom 24.08.1994,
AZ: 6 RKa 21/93).
Nicht uninteressant ist im Rahmen dieses Kontextes sicherlich auch die aktuelle
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Problematik der Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen. Auch wenn hier sicherlich viele Besonderheiten zu berücksichtigen
sind, ist jedoch bemerkenswert, dass im Rahmen von vier Urteilen (BSG vom 20.01.1999
– B 6 KA 46/97, vom 25.08.1999 – B 6 KA 14/98, B 6 KA 46/98 R und vom 26.01.2000
– B 6 KA 4/99 R) den Psychotherapeuten ein Mindestgewinn für ihre Tätigkeit
entsprechend dem Durchschnitt anderer Arztgruppen, wie beispielsweise den Allgemeinmedizinern
oder Nervenärzten zugebilligt worden ist. Das Bundessozialgericht hat die Auffassung
vertreten, dass seitens der KVen für psychotherapeutische Leistungen – unter
Berücksichtigung weiterer Eckpunkte – Punktwerte gezahlt werden müssen, damit
ein Gewinn von ca. 135.000 DM erzielt werden kann. Deshalb wird jede KV – mit
dieser Rechtsprechung konfrontiert – darauf hinweisen, dass es sich um eine
Sondersituation handelt, die mit der allgemeinen Situation nicht vergleichbar
ist. In vielerlei Hinsicht ist dies sicherlich richtig, zu berücksichtigen ist
aber, dass erstmals das BSG einen Gewinnanspruch für einen Leistungserbringer
im Rahmen des vertragsärztlichen Versorgungssystems festgeschrieben hat. Diese
Aussage ist auch im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob die Verweigerung
der Erbringung von Leistungen aus ökonomischen Gründen zulässig ist oder nicht,
von enormer Bedeutung, da die Bejahung eines Anspruchs auf einen bestimmten
Gewinn voraussetzt, dass die Einnahmen höher sind als die Kosten. Somit müssen
ärztliche Leistungen zum einen kostendeckend sein, zum anderen gewinnabwerfend.
Zusammenfassung
Die eingangs gestellte Frage „Kann ein Vertragsarzt Leistungen der GKV aus
ökonomischen Gründen verweigern?“ muss bis zum Beweis des Gegenteils mit einem
Ja beantwortet werden, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt. Dieses
Grundrecht der freiberuflich tätigen Ärzte könnte nur eingeschränkt werden,
wenn es vertraglich zwischen dem Arzt und seiner KV vereinbart wäre oder wenn
es gesetzliche Bestimmungen gäbe, die eine solche Einschränkung vorschreiben.
In beiden Fällen wäre zu prüfen, ob ein Zwang zu einer bestimmten Leistung verfassungsgemäß
ist. Abzulehnen sind Gerichtsurteile, die darauf abzielen, das System der GKV
ohne gesetzliche Grundlage unter Missachtung der Grundrechte der Ärzte zu erhalten.
1 Ehlers, A.P.F.: Die Wunschsterilisation eine GKV-Leistung? Jatros
Gyn 16 (2000)7, 26-36
2 Sodan, H.: Freie Berufe als Leistungserbringer im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung,
Mohr Siebeck 1997
3 Spies, H.-F., K. Hahne-Reulecke, KV Hessen: Sicherstellung ist nicht Sache
des Arztes, sondern der KVen. Ärzte Zeitung Nr. 141, 29.07.1999, 14