Grundfreiheiten gelten unabhängig von der Art der Leistungserbringung

Entscheidung des EuGH

2001 +++ H.D. Schirmer +++ Quelle: BÄK-INTERN Juli 2001, 23-24

Auszüge:

"Neu im Sinne eines expliziten Entscheidungsgrundes ist die Feststellung des Gerichtes, dass die Geltung des Gemeinschaftsrechts, hier also der Grundfreiheiten, unabhängig von der geregelten Art der Leistungserbringung oder Leistungsabwicklung ist, d.h. unabhängig davon, ob die beanspruchte Gesundheitsversorgung über Kostenerstattung refinanziert wird oder auf Kosten der Krankenversicherung oder des Gesundheitsdienstes als Sachleistung gewährt wird."

"Mann kann also gerade nicht davon sprechen, dass der EuGH die etablierten Krankenversicherungssysteme schützen will."

"Andererseits findet grundsätzlich das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf grenzüberschreitende Inanspruchnahme Anwendung, und zwar nicht nur – wie im vorliegenden Fall entschieden – die Grundfreiheiten, sondern wohl auch das europäische Wettbewerbsrecht."

"... Schlussfolgerung, dass gerade wegen der gemeinschaftsrechtlichen Indifferenz gegenüber der Art der Leistungserbringung und ihrer Organisation die grenzüberschreitende Inanspruchnahme ambulanter medizinischer Dienstleistungen nicht an Genehmigungsvorbehalte geknüpft werden darf. Damit bleibt der Gerichtshof auf der Linie seiner Entscheidungen in den Rechtssachen 'Kohll und Decker'."

"Ausgestaltung des Versorgungsniveaus wird europäisiert ... Dies könne nur der Fall sein, wenn der Stand der internationalen Medizin für die Frage der Üblichkeit zugrundgelegt wird. Dasselbe gilt auch für die Frage der Notwendigkeit als Voraussetzung einer Inanspruchnahme einer ausländischen Klinik."

"Ich meine, dass in zwanzig Jahren ... in Europa den Bürgern freigestellt ist, wo sie ihre medizinischen Dienstleistungen beanspruchen wollen, und dass auf dem Hintergrund eines weiterentwickelten europäischen Rechts entweder eine europaweite Sachleistung oder hilfsweise Kostenerstattung in einem bestimmten Rahmen üblich ist."