Urteil des Europäischen Gerichtshof EuGH zu Krankenhausdienstleistungen

Deutsches Gesundheitswesen muss sich europäischen Grundrechten beugen

2001 +++ Quelle: EuGH, Rechtssache C-157/99 am 12. Juli 2001

Auszüge:

"... ein System der vorherigen Genehmigung (einer Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedsstaat) stellt ein Hemmnis für den freien Verkehr medizinischer Krankenhausdienstleistungen dar."

"Die medizinischen Tätigkeiten gehören, auch unter Berücksichtigung der besonderen Art der betreffenden Dienstleistungen (Sachleistungen, bei denen die Krankenkasse des Versicherten Zahlungen an die Krankenanstalt leistet), sehr wohl zum Geltungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs."

"Zwingende Gründe in Bezug auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit und die Aufrechterhaltung eines allen zugänglichen Krankenhaussystems rechtfertigen jedoch eine Beschränkung. Die Voraussetzungen für eine vorherige Genehmigung einer Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedsstaat dürfen (jedoch) nicht auf eine willkürliche Versagung hinauslaufen."

"Krankenhausbehandlungen in einem anderen Mitgliedsstaat müssen von der internationalen Medizin als hinreichend erprobt und anerkannt angesehen werden, und sie müssen notwendig sein, d.h. das Erfordernis (einer Behandlung im Ausland) darf nur dann zur Versagung der Genehmigung führen, wenn die gleiche oder eine für den Patienten wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, mit der eine vertragliche Vereinbarung besteht."

Fazit: Es gibt keinen Zweifel, dass der EuGH alle Krankenhausleistungen als Dienstleistungen ansieht, die dem freien Dienstleistungsverkehr in Europa unterliegen. Nur weil etliche Mitgliedsstaaten zum jetzigen Zeitpunkt das System der sozialen Sicherheit in ihrem Staat als gefährdet ansehen, lässt der EuGH zunächst noch ein Genehmigungsverfahren für Krankenhausleistungen im Ausland unter bestimmten Bedingungen zu. Langfristig gesehen will er eine vorherige Genehmigung als wettbewerbswidrig untersagen.

Prof. Dr. Jost Brökelmann