Beitragssatzstabilität vor angemessener Vergütung

Bundessozialgericht unterstützt Kostendämpfung zu Lasten der Ärzte

2000 +++ Jost Brökelmann +++ Quelle: ambulant operieren 4/2000, 197

Das Bundessozialgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung ganz auf die Seite der Kostendämpfer geschlagen: Bei der Einordnung der gesetzlichen Kriterien in eine Rangordnung wurde den Interessen der Ärzte und der Patienten an einer qualifizierten Versorgung eine gegenüber den ökonomischen Interessen der Kassen absolut nachgeordnete Bedeutung beigemessen.

Das sind die Eckpunkte einer fragwürdigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes: Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist nicht lediglich ein Programmsatz, sondern eine verbindliche rechtliche Obergrenze für Vergütungsvereinbarungen und die an ihre Stelle tretenden Schiedssprüche. Er steht nicht im gleichen Rang mit anderen für die Bemessung der Gesamtvergütungen maßgeblichen Bestimmungsfaktoren. Der Gesetzgeber hat ihm vielmehr nach Entstehungszusammenhang, Wortlaut und systematischer Stellung im SGB V Vorrang gegenüber den anderen Vergütungskriterien eingeräumt (Urteil BSG vom 10. Mai 2000 Az.: B 6 KA 859/97). Aus der Sicht des Bundessozialgerichtes ist der gesetzlich verbriefte Anspruch der niedergelassenen Ärzte auf eine angemessene Vergütung eine in der Verhandlungspraxis zwischen KVen und Krankenkassen zu vernachlässigende Größe (BSG, Urteil von 26. Januar 2000 Az.: B 6 KA 58/98 R).