Richtlinien des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen sind verfassungswidrig

Dem Gremium fehlt jegliches Attribut einer Selbstverwaltung

1998 +++ Fritz Ossenbühl +++ Quelle: Ders., Verfassungsrechtliche Fragen des Regelungsinstrumentariums in der gesetzlichen Krankenversicherung. Rechtsgutachten 1998 "Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Einordnung der Richtlinien (des Bundesausschusses) als außenwirksame allgemeinverbindliche Rechtsnormen ... ist ... verfassungswidrig."

"Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht legitimiert, über die grundgesetzlich anerkannten Rechtsetzungsformen hinaus neue Rechtsetzungsmechanismen zu kreieren. Das untergesetzliche Regelungssystem des SGB V ist jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als dem Bundesausschuß die Befugnis zugesprochen wird, Richtlinien mit allgemeinverbindlicher normativer Wirkung zu erlassen. Hierfür fehlt es an der nach dem Grundgesetz erforderlichen Legitimationsgrundlage. Die vom Bundessozialgericht angeführten Gründe für eine solche Legitimation sind sämtlich unhaltbar."

"Dem Bundesausschuß fehlt jegliches Attribut einer Selbstverwaltung."

"Die Argumentation des Bundessozialgerichts mit dem Topos der 'Funktionsfähigkeit des bestehenden Krankenversicherungssystems' kann verfassungsrechtliche Modifikationen des untergesetzlichen Regelungssystems in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht legitimieren ... Der Topos der 'Funktionsfähigkeit' kann nur Anwendung finden bei verfassungsrechtlich speziell geschützten Verfassunsgütern. Zu ihnen gehört das 'bestehende' Krankenversicherungssystem nicht."